Nichteinsatzzeit
Nichteinsatzzeit
Als Nichteinsatzzeit bezeichnet man eine Phase in der Anstellung eines Leiharbeitnehmers, in dem der Verleiher keinen Einsatz organisieren kann. Trotzdem muss der Verleiher weiterhin Entgelt an den Leiharbeitnehmer zahlen.
Der Leiharbeitnehmer hat in dieser Zeit nicht frei. Er erhält weiterhin Entgelt und muss auf Abruf zur Verfügung stehen. Häufig versuchen Verleiher, Nichteinsatzzeiten mit dem Arbeitszeitkonto zu verrechnen. Das ist eigentlich unzulässig, da nach § 11 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers (d. h. der Verleiher kann keine Arbeit anbieten) nicht aufgehoben oder beschränkt werden kann.
Lexikon
Abfindung- Allgemeinverbindlichkeit
- AMP
- Arbeitnehmer-Entsendegesetz
- Arbeitskleidung
- Arbeitslosigkeit
- Arbeitszeitkonto
- atypische Beschäftigung
- AÜG
Befristung- Betriebsrat
- Betriebsvereinbarungen
- BZA
CGZP- christliche Gewerkschaften
Deregulierung der Leiharbeit- DGB
- DGB – Tarifgemeinschaft
Erlaubnis
Gewerkschaft- Gleichstellungsgrundsatz
Haftung
IG Metall- iGZ
Klebeeffekt- Kündigungsbedingungen
- Kündigungsschutz
- Kurzarbeit
Leiharbeit- Leiharbeitgeberverbände
- Leiharbeitnehmer
- Leiharbeitskampagne
- Lohndumping
Mindestarbeitsbedingungengesetz- Mindestlohn
Nichteinsatzzeit- Normalarbeitsverhältnis
Personal-Service-Agentur- prekäre Beschäftigung
Rechte
Schwarz-Weiß-Buch- Staffellöhne
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- Synchronisationsverbot
Tarif- Tariföffnungsklausel
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